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   RG, 31.05.1907 - Rep. II. 34/07   

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https://dejure.org/1907,228
RG, 31.05.1907 - Rep. II. 34/07 (https://dejure.org/1907,228)
RG, Entscheidung vom 31.05.1907 - Rep. II. 34/07 (https://dejure.org/1907,228)
RG, Entscheidung vom 31. Mai 1907 - Rep. II. 34/07 (https://dejure.org/1907,228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage, ob im Sinne des § 1 des Wettbewerbsgesetzes eine unrichtige Angabe tatsächlicher Art geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Kann insbesondere dieses Erfordernis schon dann als gegeben erachtet werden, wenn dem Publikum das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unlauterer Wettbewerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 66, 171
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Münster, 20.09.2019 - 11 K 4132/15

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen führen die Vereinbarung eines

    Sie verweise unter anderem auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.09.1985 IX R 62/83, BStBl II 1986, 12, vom 28.05.1998 IV R 31/97, BStBl II 2000, 286 und vom 10.12.2008 II 34/07, BFH/NV 2009, 491.
  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58

    Voraussetzungen des Inverkehrbringens eines Getränkes unter der Bezeichnung

    Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob diese Bezeichnung nicht deshalb nach § 4 Nr. 2, 3 LebMG, § 4 Abs. 1 UWG unzureichend oder irreführend ist, weil sie bei den Erwerbern eine falsche Vorstellung über den Gehalt und die Beschaffenheit des Lebensmittels hervorruft (RGSt 52, 269; 68, 247; RGZ 66, 171; 128, 264; BGHZ 13, 244, 253) [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52].

    Hierfür kann von Bedeutung sein, wie die Schrift des Etiketts gestaltet ist, u.a. ob das Wort "Malz - Nährtrunk" an der Spitze stehend derart hervorgehoben ist, daß es als Blickfang dient und daher die nachfolgenden erläuternden Zusätze die Bedeutung der Bezeichnung nicht einzuschränken vermögen, zumal sie das Verhältnis von Malz und Zucker nicht angeben (RGZ 66, 171; RG JW 1933, 2768 Nr. 8, GRUR 51, 126).

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 16/59

    Alterswerbung Sekt (=Sektwerbung)

    § 3 UWG bezweckt die Vermeidung der Gefahr eines durch Täuschung erreichten, noch vor dem Kaufentschluß liegenden Anlockens ; er verbietet daher die Werbung mit unrichtigen Angaben, die geeignet sind, das Angebot dem Publikum günstiger erscheinen zu lassen, als es bei wahrheitsgemäßer Angabe erscheinen würde (RGZ 66, 171, 176; Callmann, Der unlautere Wettbewerb, 2. Aufl., § 3 Anm. 21; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. § 3 Anm. 35).
  • BGH, 04.05.1960 - 2 StR 367/59

    Anforderungen an die Aufbewahrungspflicht im Sinne von § 19 Abs. 3 Weingesetz

    Er ist nicht notwendig mit der Preisbemessung verbunden, kann vielmehr auch im Hinweis auf die Herkunft einer Ware enthalten sein (BGHSt 4, 44 f im Anschluß an RGZ 66, 171).
  • BGH, 07.02.1953 - 2 StR 341/52

    Rechtsmittel

    Er ist nicht notwendig mit der Preisbemessung verbunden, kann vielmehr auch im Hinweis auf die Herkunft einer Ware enthalten sein (RGZ 66, 171).
  • BGH, 20.11.1959 - I ZR 84/58

    Rechtsmittel

    Ob der von dem Reichsgericht in einer Entscheidung vom 31. Mai 1907 (RGZ 66, 171 - "feinster Malzkaffee") vertretenen, überdies sehr zurückhaltend formulierten Auffassung zu dem Worte "feinster", auf die sich die Revision bezieht, zugestimmt werden könnte, kann schon deshalb dahinstehen, weil es sich vorliegendenfalls um eine Angabe mit objektiv nachprüfbarem Tatsachengehalt handelt und die Teppiche nicht etwa schlechthin als "feinste Teppiche" bezeichnet worden sind.
  • BGH, 08.07.1958 - 1 StR 268/58

    Rechtsmittel

    Ein "besonders günstiges Angebot" im Sinne der § § 3, 4 UWG liegt nicht erst dann vor, wenn die gebotenen Vorteile erheblich sind; die besondere Vorteilhaftigkeit muß sich auch nicht aus Vergleichen mit Konkurrenzangeboten ergeben; zur Annahme, daß es sich um ein besonders günstiges Angebot handle, genügt vielmehr, daß das Angebot Angaben enthält - etwa über die besondere Leistungsfähigkeit des Anbietenden - die den Anschein erwecken, als habe der Werbende Vorteile zu bieten, die anderen Unternehmen, auf welche gerade diese Angaben nicht zutreffen, fehlen (vgl. RGSt 40, 122, 128; RGZ 66, 171, 176).
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